AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültige allgemeine Geschäftsbedingungen von Hopmeier Exklusiv mit Firmensitz in der Hagenauer Str. 2 in 76829 Landau i.d. Pfalz.

§ 1 Allgemeines

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs- /Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Werden keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen, gilt eine feste Vertragslaufzeit von zwölf Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 3 Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen vor Vertragsende schriftlich gekündigt hat.

§ 2 Eigentümerangaben

Die Vermittlungs-/Nachweistätigkeit erfolgt auf Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünften und Informationen.

§ 3 Alleinauftrag

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrags mit uns, andere Makler mit Vermittlungs-/Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Vertragspartner für die hierdurch entstehenden Schäden. Im Gegenzug verpflichten wir uns in angemessener Weise für den Auftraggeber tätig zu werden.

§ 4 Doppeltätigkeit

Wir sind berechtigt auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit kein Interessenskonflikt vorliegt.

§ 5 Mitteilungspflicht bei Kenntnis

Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages oder der Provisionsvereinbarung den Vertragsgegenstand sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Ersatzgeschäft

Kommt durch unsere Vermittlung-/Nachweistätigkeit statt des ursprünglich angestrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. Der übliche Maklerlohn bei einem Mietvertrag als Ersatzgeschäft beläuft sich auf 2,38 Monatsmieten inkl. 19 % MwSt.; bei Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages 3,57  (inkl. gesetzliche MwSt.) Monatswarmmieten. Der übliche Maklerlohn bei einem Kaufvertrag als Ersatzgeschäft beläuft sich bei An- und Verkauf von Einfamilienhäusern (ggf. mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen: berechnet vom notariell vereinbarten Gesamtkaufpreis, vom Käufer und Verkäufer je 3,57 % inkl. MwSt.; bei Grundstücken und Mehrfamilienhäusern auf 7,14 % inkl. MwSt.

§ 7 Weitergabeverbot

Unsere gesamte Vermittlungs-/Nachweistätigkeit, Objektexposés und die von uns erteilten Objekt-/vertragsbezogenen Informationen sind ausschließlich für die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet mit den Informationen vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Bei schuldhaftem Verstoß hiergegen, haftet der Kunde uns gegenüber auf Schadenersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs-/Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt.

§ 8 Provisionsanspruch und Auskunftsverpflichtung

Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer Vermittlungs-/
Nachweistätigkeit beruht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchem Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. Sollte der Verkäufer/Vermieter das Auftragsobjekt innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung unseres Auftragsverhältnisses direkt an einen Interessenten veräußern, dem wir das Angebot während der Auftragslaufzeit unterbreitet haben, steht uns ebenfalls die vereinbarte Courtage in voller Höhe zu. Diese lautet wie folgt:
Bei An- und Verkauf von Einfamilienhäusern (ggf. mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen: berechnet vom notariell vereinbarten Gesamtkaufpreis, vom Käufer und Verkäufer je 3,57 % inkl. MwSt., bei Grundstücken und Häuser ab 2 Wohneinheiten (nicht Einliegerwohnung) 7,14 % inkl. MwSt., bei Vermietung/ Verpachtung: zahlbar vom Vermieter/Verpächter., bei Wohnräumen: 2,38 Monatsmieten inkl. 19 % MwSt., bei Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages 3,57 (inkl. gesetzliche MwSt.)Monatswarmmieten.

§ 9 Zurückbehaltungs-/ und Aufrechnungsrechte

Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

§ 10 Hinweis zum Datenschutz

Der Kunde/Auftraggeber willigt ein, dass die Firma Will Immobilien GmbH Daten, die sich aus den Objektunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, erheben, verarbeiten und nutzen und diese an die mögliche andere Vertragspartei im erforderlichen Umfang übermittelt. Die Firma Will Immobilien GmbH erhebt für ihre Maklertätigkeit von Interessenten folgende Daten: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Diese Daten werden ausschließlich erhoben und verwendet, um den Maklerauftrag zu erfüllen. Diese Daten werden nur dann an den Eigentümer des Objekts weitergegeben, wenn die Interessenten in Verkaufsverhandlungen treten wollen oder zur Sicherung unserer Provisionsansprüche, wenn der Maklervertrag mit dem Eigentümer vorzeitig beendet wurde, ohne dass die Immobilie verkauft oder vermietet wurde.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 76829 Landau i.d. Pfalz, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten sollte.